Baukosten – Ermittlung, Kontrolle, Abrechnung

Baukosten – Ermittlung, Kontrolle, Abrechnung

Sobald ein Bauvorhaben geplant wird, richtet der Bauherr sein Augenmerk auf die Baukosten. Schließlich hat er ein begrenztes Budget und wird seine Entscheidungen von den Baukosten abhängig machen. Mit welchen Kosten ist zu rechnen? Auf diese Frage muss der Architekt schon ab der ersten Skizze eine fundierte Antwort geben.

Jede Schätzung von Baukosten ist stets auch eine Vorhersage zukünftiger Angebotspreise. Jede abschließende Kostenfeststellung fußt auf der Leistungsabrechnung der ausführenden Unternehmen. Das folgende Grundlagen-Wissen kann daher nicht nur Planenden, sondern auch Ausführenden für ein gemeinsames Verständnis von Baukosten dienen.

DIN 276 – maßgebend für die Kostenplanung

Für die Kostenplanung im Bauwesen – also alle Maßnahmen der Kosten­ermittlung, Kosten­steuerung und Kosten­kontrolle – gilt die DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ als maßgebende Grundlage. Dabei werden Kosten im Bauwesen in der DIN 276 begrifflich bestimmt als Aufwendungen für Güter, Leistungen, Steuern und Abgaben, die mit der Vorbereitung, Planung und Ausführung von Bauprojekten verbunden sind.

Insbesondere dient die Norm der einheitlichen Ermittlung und Gliederung von Baukosten für den Neubau, den Umbau und die Modernisierung von Bauwerken. Die DIN 276 schafft die Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Kostenermittlungen.

Die Stufen der Kostenermittlung nach DIN 276


Stufen der Kostenermittlung nach DIN 276

Für die Ermittlung der entstehenden und entstandenen Baukosten definiert die DIN 276 entsprechend des Planungs­fort­schritts 6 Stufen der Kosten­ermittlung nach Ihrem Zweck. Außerdem nach den erforderlichen Grundlagen und dem jeweiligen Detaillierungsgrad.


Stufe der Kostenermittlung
Zweck
Kostenrahmen
Entscheidung über die Bedarfsplanung, grundsätzliche Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsüberlegungen, Festlegung einer Kostenvorgabe.
Kostenschätzung
Entscheidung über die Vorplanung.
Kostenberechnung
Entscheidung über die Entwurfsplanung.
Kostenvoranschlag
Entscheidungen über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe.
Kostenanschlag
Entscheidungen über die Vergabe und die Ausführung.
Kostenfeststellung
Nachweis der entstandenen Kosten, Vergleiche, Dokumentationen.


Der Kostenrahmen wurde mit DIN 276: 2018-12 neu eingeführt. Kosten­rahmen, Kosten­schätzung, Kosten­berechnung und Kosten­feststellung werden als Kosten­ermittlung in jedem Bauprojekt nur einmal zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt. Kosten­voranschlag und Kosten­anschlag werden im Projekt­verlauf meist wiederholt und in mehreren Schritten durchgeführt.

Die Ebenen der Kostengliederung nach DIN 276


Ebenen der Kostengliederung nach DIN 276

Für die Gliederung der Baukosten sieht die DIN 276 Kosten­gruppen in drei Ebenen vor und kennzeichnet diese durch dreistellige Ordnungs­zahlen. Wie sich die Kosten­gruppen der ersten Ebene in die Kosten­gruppen der zweiten und dritten Ebene untergliedern, zeigt das nachfolgende Beispiel.

DIN 276-Kostengliederung am Beispiel der Kostengruppe 300

  • 100 Grundstück
    200 Vorbereitende Maß­nahmen

    300 Baukonstruktionen
    400 Technische Anlagen
    500 Außenanlagen
    600 Ausstattung und Kunst­werke
    700 Baunebenkosten
    800 Finanzierung
  • 310 Baugrube / Erdbau
    320 Gründung, Unterbau

    330 Außenwände
    340 Innenwände
    350 Decken
    360 Dächer
    370 Infrastruktur­anlagen
    380 Baukonstruktive Ein­bauten
    390 Sonstige Maß­­nahmen
  • 331 Tragende Außen­wände
    332 Nichttragende Außen­wände
    333 Außenstützen
    334 Außenwand­öffnungen
    335 Außenwand­beklei­dungen, außen
    336 Außenwand­beklei­dungen, innen
    337 Elementierte Außen­wand-Konstruktionen
    338 Lichtschutz
    339 Sonstiges

Die Summe der Kostengruppen 300 und 400 definiert die DIN 276 als Bauwerkskosten. Die Summe aller Kostengruppen von 100 bis 800 als Gesamtkosten.

Welche Bauteile, Leistungen oder Maßnahmen welcher Kostengruppe zuzuordnen sind, listet die DIN 276 detailliert auf.


Beispiel: Tragende Außenwände

Kostengruppe (KG)
Zuzuordnende Bauteile und Leistungen
331 Tragende Außenwände
Außenwände und flächige Konstruktionen, die für die Standfestigkeit des Bauwerks erforderlich sind, einschließlich horizontaler Abdichtungen sowie Schlitzen und Durchführungen.

Welches ist die aktuelle DIN 276?

DIN 276: 2018-12 – Kosten im Bauwesen ist die aktuelle Fassung.

Diese Norm ersetzte
  • DIN 276-1: 2008-12 – Hochbau
  • DIN 276-4: 2009-08 – Ingenieurbau
  • DIN 277-3: 2005-04 – Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau

Die bisher unterschiedlichen Kostengliederungen für Hochbau und Ingenieurbau wurden vereinheitlicht. Gegenüber der vorherigen Fassung wurden bei den Kostengruppen Benennungen und Zuordnungen zu Ordnungszahlen geändert. Die Kostengruppe 800 wurde neu aufgenommen.

2018-12
2008-12
100 Grundstück
100 Grundstück
200 Vorbereitende Maß­nahmen
200 Herrichten und Erschließen
300 Bauwerk – Bau­kon­struk­tionen
300 Bauwerk – Bau­kon­struk­tionen
400 Bauwerk – Technische Anlagen
400 Bauwerk – Technische Anlagen
500 Außen­anlagen und Frei­flächen
500 Außen­anlagen
600 Ausstattung und Kunst­werke
600 Ausstattung und Kunst­werke
700 Bauneben­kosten
700 Bauneben­kosten
800 Finanzierung

Soll auf DIN 276-Ermittlungen aus der Vergangenheit Bezug genommen werden, ist das abweichende Schema zur Nummerierung der Kostengruppen bis zur Ausgabe DIN 276: 1981-04 zu beachten.

DIN 276: 2018-12
DIN 276: 1981-04
331 Tragende Außen­wände
3.1.2.1 Tragende Außen­wände, Außen­stützen
333 Außenstützen

Gliederungstiefe der Kostenermittlungen


Gliederungstiefe der Kostenermittlungen

Je nach Stufe der Kostenermittlung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen in einer bestimmten Gliederungstiefe ermittelt und zusammengestellt werden.


Stufe der Kostenermittlung
Anforderung an die Gliederungstiefe
Kostenrahmen
Erste Ebene KG
Kostenschätzung
Zweite Ebene KG
Kostenberechnung
Dritte Ebene KG
Kostenvoranschlag
Dritte Ebene KG
Weiter untergliedert nach technischen Merkmalen oder herstellungsgemäßen Gesichtspunkten. Außerdem geordnet nach den vorgesehenen Vergabeeinheiten.
Kostenanschlag
Nach den im Kostenvoranschlag festgelegten Vergabeeinheiten.
Kostenfeststellung
Dritte Ebene KG, bzw. nach der Struktur des Kostenanschlags.


Hinweis: Nach DIN 276 Ausgabe 2008-12 genügte für die Kostenschätzung noch eine Gliederungstiefe bis zur ersten Ebene sowie für die Kostenberechnung eine Gliederungstiefe bis zur zweiten Ebene.

Gliederungstiefe frei wählbar

Für alle Kostenermittlungen und Kostenvergleiche mit nextbau können Sie die DIN 276-Gliederungstiefe einfach frei wählen.

Screen Gliederungstiefe frei wählbar

Baukosten und Architektenhonorar

In der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) kommen Baukosten für das Architektenhonorar in zweierlei Hinsicht zum Tragen:

  1. Als Grundlage der Honorarberechnung (anrechenbare Kosten)
  2. Als abrechenbare Leistungen der Kostenplanung

Anrechenbare Kosten nach HOAI

Die HOAI enthält Honorartafeln mit Orientierungswerten zu den Honoraren für Grundleistungen der einzelnen Leistungsbilder – beispielsweise Gebäude und Innenräume. Diese richten sich nach den anrechenbaren Kosten. Inwieweit Baukosten anrechenbar sind, regelt die HOAI als besondere Grundlage des Honorars unterschiedlich je Leistungsbild.


Bauwerks­kosten DIN 276
Anrechen­bare Kosten
Objekt­planung, Gebäude und Innen­räume
KG 300 Baukon­struk­tionen
Kosten der Baukon­struk­tion voll anrechenbar.
KG 400 Technische Anlagen
Kosten für Technische Anlagen bis zu 25 % der sonstigen anrechen­baren Kosten voll anrechen­bar, darüber hinaus zur Hälfte.

Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.


Hinweis: Ob außerdem Kosten weiterer Kostengruppen anrechenbar sind, richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Leistung.

Grundlage der anrechenbaren Kosten und damit des Honorars ist gemäß HOAI die Kosten­berechnung nach DIN 276. Sofern noch keine Kosten­berechnung vorliegt, die Kosten­schätzung.

Hinweis: Da sich die aktuelle HOAI bezogen auf die anrechenbaren Kosten noch auf die DIN 276 in der alten Fassung 2008-12 bezieht, müssen die Kosten für die Kosten­schätzung bis zur ersten Ebene der Kosten­gliederung und für die Kosten­berechnung bis zur zweiten Ebene der Kosten­gliederung ermittelt werden.

Eine Fortschreibung der anrechenbaren Kosten – beispiels­weise basierend auf den tatsächlichen Angeboten – ist in der HOAI nicht vorgesehen. Entsprechend groß ist die Tragweite der Kosten­berechnung als Grundlage der Honorar­ermittlung. Zum Zeitpunkt der Erstellung in Leistungsphase 3 – wo noch keine Angebots­preise vorliegen – stellt sich eine belastbare Kosten­berechnung durchaus als Herausforderung dar.

Valide Kostenberechnung schon in frühen Leistungsphasen

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Kostenermittlungen im Leistungsbild der HOAI

Die gemäß HOAI im Rahmen der Kostenplanung zu leistenden Kostenermittlungen stimmen weitgehend mit den Kostenermittlungsstufen der DIN 276 überein.

DIN 276 Stufe
Kosten-Rahmen
Kosten-Schätzung
Kosten-Berechnung
Kosten-Voranschlag
Kosten-Anschlag
Kosten-Feststellung
HOAI-Phase
(LP 1)
Grundlagen­ermittlung
LP 2
Vorplanung
LP 3
Entwurfs­planung
(LP 5 / 6)
Ausführungs­planung / Vorbereitung der Vergabe
(LP 7)
Mitwirkung bei der Vergabe
LP 8
Objekt­überwachung

Allerdings werden im HOAI-Leistungsbild Gebäude und Innenräume als Grundleistungen nur die folgenden DIN 276-Kostenermittlungsstufen genannt:

  • Kostenschätzung (Leistungsphase 2)
  • Kostenberechnung (Leistungsphase 3)
  • Kostenfeststellung (Leistungsphase 8)

Der Kostenrahmen als erste Kostenermittlungsstufe nach DIN 276 ist nicht im Leistungsbild der HOAI enthalten. Verwiesen wird auf die finanziellen Rahmenbedingungen, mit denen die Kostenschätzung in Leistungsphase 2 zu vergleichen ist.

Auch der Kostenvoranschlag, der als Kostenermittlungsstufe erst mit DIN 276: 2018-12 neu eingeführt wurde, ist nicht im Leistungsbild der HOAI enthalten. Denn die aktuelle HOAI 2021 bezieht sich noch auf die frühere Fassung 2008-12 der DIN 276.

Das Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 ist lediglich im Leistungsbild Tragwerksplanung in Leistungsphase 7 enthalten. Allerdings nicht als Grundleistung, sondern als besondere Leistung.



Kostenkontrolle im Bauwesen

Kostenkontrolle nach DIN 276 und HOAI

Gemäß DIN 276 dient die Kosten­kontrolle „der Überwachung der Kosten­entwicklung und als Grundlage für die Kosten­­steuerung“. Als Grundsatz für die Kosten­kontrolle wird in der DIN 276 ein kontinuierlicher Vergleich definiert

  • von aktuellen Kosten­ermittlungen mit früheren Kosten­ermittlungen (bzw. Kosten­vorgaben, also Fest­legungen von Ober­grenzen oder Ziel­größen für die Baukosten),
  • von Angeboten, Aufträgen und Abrechnungen (bei der Vergabe und Ausführung) auf dem aktuellen Stand des Kosten­anschlags mit vorherigen Ergebnissen.

Dieser kontinuierliche Vergleich findet sich entsprechend im Leistungs­bild der HOAI.

Leistungs­phase
Kostenermittlung / Grundlage
Vergleich mit
LP 2
Kostenschätzung nach DIN 276
finanziellen Rahmen­bedingungen
LP 3
Kosten­berechnung nach DIN 276
Kosten­schätzung
LP 6
auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungs­ver­zeichnisse
Kosten­berechnung
LP 7
Ausschreibungs­ergebnisse
vom Planer bepreiste Leistungs­ver­zeichnisse oder Kosten­berechnung
LP 8
Leistungs­abrechnung der bau­aus­führenden Unter­nehmen;
Kostenfest­stellung, zum Beispiel nach DIN 276
Vertragspreisen
Aktuelle Kosten­ermittlungen, bzw. Kostengrundlagen der Leistungs­phasen sind jeweils mit den Ergebnissen vorheriger Leistungs­phasen zu vergleichen.

HOAI-Phasen, Kostenermittlungsstufen der DIN 276


Die Tücken der Kostenvergleiche nach HOAI

Werden Kostenermittlungen in DIN 276-Gliederung miteinander verglichen – beispiels­weise Kostenberechnung und Kostenschätzung – bleibt der Vergleich selbst dann schlüssig, wenn diese unterschiedliche Gliederungstiefen aufweisen.

Problematischer sind Vergleiche zwischen DIN 276-Kosten­ermittlungen und Leistungs­verzeichnissen, die üblicher­weise nach Gewerken, Titeln und Positionen gegliedert sind. Beispiels­weise der Vergleich zwischen bepreisten Leistungs­verzeichnissen und der Kosten­berechnung in Leistungs­phase 6, Vorbereitung der Vergabe.

Vergleiche zwischen DIN 276-Gliederung und LV-Struktur

nextbau macht das Vergleichen von Kosten­ermittlungen in DIN 276-Gliederung und LVs in Gewerke-Struktur möglich.

Screen Vergleiche zwischen DIN 276-Gliederung und LV-Struktur

Voraussetzung für belastbare Kostenvergleiche ist die Zuordnung der LV-Positionen zu DIN 276-Kostengruppen.

Kostengruppen komfortabel zuweisen

nextbau übernimmt DIN 276-Zuordnungen aus STLB-Bau oder DBD-BIM automatisch, ermöglicht aber ebenso die komfortable Zuordnung zu Positionen aus anderen Quellen.

Screen Kostengruppen komfortabel zuweisen

Eine zusätzliche Erschwernis solcher Vergleiche entsteht, da Kostenermittlungen meist Kosten für das gesamte Bauwerk umfassen, während die Vergabe in Teilen und an unterschiedliche Bauunternehmen erfolgt. Kosten einzelner DIN 276-Kostengruppen können sich dabei auf verschiedene Gewerke-LVs verteilen.

Eine Kostenermittlung mit mehreren LVs vergleichen

Welche LVs Kosten­ermittlungen oder Kosten­vergleiche umfassen sollen, können Sie in nextbau frei wählen.

Screen  eine Kostenermittlung mit mehreren LVs vergleichen


Bepreiste Leistungsverzeichnisse

Zur Vorbereitung der Vergabe sieht die HOAI-Leistungsphase 6 das Aufstellen von Leistungs­beschreibungen mit Leistungs­ver­zeichnissen als Grundleistung vor. Entsprechend das Ermitteln von Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungs­verzeichnisse. Gefordert sind also LVs mit Leistungs­positionen und Einheitspreisen.

Neben fundierter Vergabe- bzw. Preis­erfahrung benötigt der Bearbeiter dafür eine geeignete Ausschreibungs­text- und Preis­datenbank. Übliche Ausschreibungstext-Sammlungen enthalten Leistungs­beschreibungen für eine gewisse Anzahl konkreter Bauleistungen. Die genannten Preise passen nur, soweit eine dieser Leistungen exakt so zur Ausführung kommen soll. Wesentlich flexibler ist die dynamische Texterstellung von STLB-Bau. Hier bestimmt der Bearbeiter die Leistungs­beschreibung durch Auswahl der gewünschten Bauteil­eigenschaften. Der Preis ergibt sich stimmig zur Bauleistung. Bei jeder Text­änderung ändert sich der Preis automatisch mit.

Software STLB-Bau mit DBD-BauPreise Plus

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Kostenermittlungen auf Grundlage bepreister Leistungsverzeichnisse liefern hohe Genauigkeit, die auch in früheren Leistungsphasen anzustreben wäre. Allerdings ist nach üblicher Arbeitsweise der Bearbeitungsaufwand enorm, solange noch keine Leistungsverzeichnisse für die Ausschreibung vorliegen.

Hier bietet die BIM-Methodik klare Vorteile, wenn die verwendete Software das Erzeugen von Leistungsverzeichnissen auf Basis des CAD-Modells erlaubt. Beispielsweise bei Anwendung der Baudaten von DBD-BIM.

Kostenermittlung und LV direkt aus der CAD-Planung

nextbau ermöglicht die Kosten­ermittlung und das automatisierte Erstellen von Leistungs­ver­zeichnissen direkt aus CAD- oder BIM-Modellen (mit DBD-BIM). Bei Verwendung der Cloud-Erweiterung 365bau sogar als Synchronisation mit dem CAD-Modell.

Screen Kostenermittlung und LV direkt aus der CAD-Planung


Kostensteuerung

Als Ziel der Kostensteuerung wird in der DIN 276 die Einhaltung von Kostenvorgaben und die „zielgerichtete Beeinflussung der Kostenentwicklung“ benannt.

Es geht bei der Kostensteuerung also darum, mithilfe der Kostenkontrolle Abweichungen zu erkennen und diese hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die als Zielgröße oder Obergrenze festgelegten Baukosten zu bewerten. So können frühzeitig Maßnahmen – beispielsweise Alternativen – erarbeitet werden, wenn der Kostenentwicklung entgegengewirkt werden muss. Entscheidungen über kostenrelevante Maßnahmen betreffen in der Regel Qualitäten oder Quantitäten des Bauvorhabens und fallen in den Kompetenzbereich des Auftraggebers.

Baukostenüberschreitung – haftet der Planer?

Kostenüberschreitungen können schnell zur Unwirtschaftlichkeit des gesamten Projekts führen. Die Planung der Baukosten ist grundsätzlich Bestandteil der Leistung von Architekten. Insbesondere muss der Architekt die Kosten­grenzen des Bauherrn als Grundlage klären und im Verlauf des Bauvorhabens deren Einhaltung kontrollieren. Letzteres betrifft auch Bauherren-Wünsche, die – bei privaten wie bei öffentlichen Bauvorhaben – regelmäßig größer ausfallen als das Budget. Besonders nachträgliche Änderungen und späte Festlegungen führen zu Kosten­risiken. Ebenso hoher Termindruck, wenn mit der Ausführung begonnen wird, bevor die Detail­planung vollständig abgeschlossen ist.

Grundsätzlich ist gemäß DIN 276 bei Kosten­ermittlungen vom Kostenstand zum Zeitpunkt der Ermittlung auszugehen. Da Kosten­planung immer auch eine Vorhersage zukünftiger Angebotspreise darstellt, können sich Kostenrisiken aus Marktentwicklungen und Konjunktur­einflüssen ergeben. Beispielsweise Preissteigerungen oder Lieferengpässe bei Baustoffen. Nach DIN 276 sind für prognostizierte Kosten die zugrunde­liegenden Annahmen anzugeben. Sowohl prognostizierte Kosten als auch Kosten, die durch Risiken aufgrund von Unsicherheiten und Unwägbarkeiten drohen, sind in der Kosten­gliederung gesondert auszuweisen. Hinsichtlich der Ermittlung und der Zuordnung verweist die DIN 276 auf das projektbezogene Risikomanagement.

Es obliegt dem Architekten, eine korrekte, vollständige und nach­voll­ziehbare Kosten­planung zu leisten. Ob der Architekt allerdings bei Baukosten-Überschreitungen in Haftung genommen werden kann, hängt von einer entsprechenden Vereinbarung im Architekten­vertrag ab:

Baukostenobergrenze

Hält der Architekt eine vereinbarte Obergrenze für Baukosten nicht ein, liegt ein Mangel des Architekten­werks vor. Ein Schadens­ersatz­anspruch des Bauherrn bei Überschreiten der Baukosten­obergrenze setzt allerdings voraus, dass ihm ein kausaler Schaden entstanden ist.
 

Baukostengarantie

In der Praxis selten ist die Vereinbarung einer Baukosten­garantie, die für Architekten ein erhebliches Haftungs­risiko darstellt. Bei einer Baukostengarantie verliert der Architekt meist den Versicherungs­schutz aus seiner Berufs­haftpflicht­versicherung. Außerdem wird die Tätigkeit eines Planers im Rahmen einer solchen Garantie­erklärung steuerlich üblicher­weise als gewerbliche Tätigkeit eingestuft.
 

Keine Vereinbarung

Besteht keine vertragliche Vereinbarung zu den Baukosten, bedarf es für die Haftung des Architekten bei Baukosten­überschreitung zunächst einer Pflicht­verletzung. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der Bauherr dem Architekten die Gelegenheit zur Nach­besserung gewähren muss.
 


Mengen für die Kostenplanung – Mengen für die Abrechnung


Mengen und Bezugseinheiten nach DIN 276

Neben der eindeutigen Zuordnung der Kosten empfiehlt die DIN 276 eine einheitliche Verwendung von Mengen und Mengeneinheiten im Sinne der Vergleichbarkeit von Kostenkennwerten (Verhältnis von Kosten zu Bezugseinheiten). Dazu wurden ehemals in Teil 3 der DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ zu findende Inhalte in die aktuelle Fassung der DIN 276 integriert.

Die folgende Tabelle zeigt die Festlegungen für die Kostengruppen der ersten Kostengliederungsebene:

Kostengruppen (KG)
Mengen und Bezugseinheiten

Einheit
Bezeichnung
100 und 200
Grundstücksfläche (GF) nach DIN 277-1
300 bis 800
Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277-1

Für die zweite und dritte Gliederungsebene der Kostengruppen 300 Baukonstruktionen und 400 Technische Anlagen werden die Mengen und Bezugseinheiten weiter detailliert, wie die folgenden Beispiele zeigen:

Kostengruppen (KG)
Beispiele für Mengen und Bezugseinheiten

Einheit
Bezeichnung
331 Tragende Außenwände
Fläche der tragenden Außenwände
333 Außenstützen
m
Länge der Außenstützen
412 Wasseranlagen


Wasserleitungen
m
Länge der Wasserleitungen
Sanitärobjekte
Stk
Anzahl der Sanitärobjekte

Hinsichtlich der Benennung und Ermittlung von Mengen bezieht sich die DIN 276 auf Teil 1 der DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen“.

Aufmaß und Abrechnung nach VOB

Die ATV DIN 18299 der VOB/C definiert im Abschnitt 5 – Abrechnung, dass die Leistung entweder aus Zeichnungen zu ermitteln oder aufzumessen ist, falls keine Zeichnungen vorhanden sind oder die ausgeführten Leistungen diesen nicht entspricht. Mit der Ausgabe 2023 wurde neben Zeichnungen auch Modelle als Grundlage für die Ermittlung der Leistung aufgenommen.

Aufmaße erfolgen also zeichnerisch, aus Modellen oder als örtliche Aufmaße. Nach VOB/B § 14 sind für die Abrechnung notwendige Feststellungen „dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam“ vorzunehmen. Entsprechend findet sich in der HOAI „Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen“ als Grundleistung der Leistungsphase 8.

Welche Abrechnungseinheiten in Leistungsverzeichnissen verwendet werden sollen, definieren die Gewerke-ATV der VOB/C jeweils in Abschnitt 0.5. Beispielsweise listet die ATV DIN 18331 – Betonarbeiten im Einzelnen die Bauteile und Leistungen auf, für die Raummaß (m³), Flächenmaß (m²), Längenmaß (m), Anzahl (St) oder Masse (kg, t) im LV zur Anwendung kommen.

Mengeneinheiten komfortabel auswählen

nextbau bietet Ihnen die benötigten Mengeneinheiten zur Auswahl an. Sie können diese einfach in den Stammdaten ändern oder ergänzen.

Screen Mengeneinheiten komfortabel auswählen in nextbau

Hinsichtlich der Ermittlung von Mengen sind insbesondere die je Gewerk spezifischen Übermessungsregeln in den ATV der VOB/C zu beachten.

Wie viele Stellen nach dem Komma?

Rundungen von Mengen erfolgen in der Praxis noch oft für Längen und Flächen auf zwei Stellen, für Rauminhalte auf drei Stellen nach dem Komma. Eine verbindliche Regelung dazu – beispielsweise in der VOB – besteht allerdings nicht. Eine ehemalige Festlegung dazu im VHB (Vergabehandbuch) ist in der aktuellen Ausgabe nicht mehr enthalten.

Für die elektronische Abrechnung gilt zur Rechen- und Darstellungsgenauigkeit gemäß der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung REB-Verfahrensbeschreibung 23.003, dass bei der internen Berechnung nicht gerundet wird. Erst die Ausgabe von Zahlenwerten – beispielsweise am Bildschirm oder für Druckdokumente – ist generell auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.

Konform zu den Regelungen für die elektronische Bauabrechnung

nextbau berücksichtigt die REB-Verfahrens­be­schreibung 23.003 sowohl bei der Rechen- und Darstellungs­genauigkeit als auch bei der Verwendung von Formeln.




Rechnung im Bauwesen

Rechnungsprüfung – Pflicht und Risiko

Die HOAI enthält als Grundleistung in LP 8 Objektüberwachung die „Rechnungsprüfung, einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen“ sowie das Vergleichen der Ergebnisse dieser Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen, einschließlich Nachträgen.

Vertiefte Informationen zur Prüfung von Nachträgen finden Sie auf unserer
Fachwissen-Seite „Mehr Durchblick bei Nachträgen“ »

Außerdem sind im Rahmen der Kostenkontrolle die Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen mit den Vertragspreisen zu vergleichen. Die Kostenfeststellung nach DIN 276 als Nachweis der entstandenen Kosten basiert auf geprüften Abrechnungsbelegen, beispielsweise Schlussrechnungen.

Was bei der Rechnungsprüfung zu kontrollieren ist:

  • Ist die jeweilige Rechnung prüffähig?
  • Stimmen die Positionen, Leistungen und Preise auf der Rechnung mit denen im Auftrag überein?
  • Hat alles fachtechnisch und rechnerisch seine Richtigkeit?
  • Gilt dies entsprechend für (beauftragte) Nachträge und deren Vergütungs­grundlage?
  • Entsprechen die abgerechneten Positionen und Mengen dem Leistungs­stand und den Aufmaßen?
  • Sind Skonti, Nachlässe, Abzüge, Einbehalte berücksichtigt?
  • Wurden Baustrom, Bauwasser und andere Gegen­forderungen des Bauherrn abgezogen?
  • Wurden geleistete Zahlungen bei Abschlags- und Schluss­rechnungen voll­ständig berücksichtigt?

Prinzipiell haftet der (mit der Objekt­überwachung beauftragte) Architekt oder Bauingenieur bei mangelhafter Rechnungs­prüfung für einen finanziellen Schaden des Auftrag­gebers. Eine fehlerlose Rechnungs­prüfung wird allerdings besonders bei der kumulierten Abrechnung (also bei mehreren Abschlags­rechnungen mit Abschlags­zahlungen) und im Fall von Nach­trägen zur Herausforderung.

Rechnungsprüfung mit simulierter AN-Rechnung

Mit nextbau ‚simulieren‘ Sie auf Knopfdruck eine Rechnung passend zum Leistungsstand als Prüfrechnung. Auch bei kumulierter Abrechnung. Einfach vergleichen – fertig!

Screen Rechnungsprüfung mit simulierter AN-Rechnung in nextbau


Wann ist eine Rechnung nicht prüfbar?

Um Rechnungen überhaupt prüfen zu können, muss nachvollziehbar sein, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und zu welchem Preis der Auftragnehmer diese vergütet haben möchte. Grundlage dafür ist eine prüfbare Abrechnung. Entsprechend findet sich die Forderung nach Prüffähigkeit, bzw. Prüfbarkeit sowohl in § 650 g BGB („Die Vergütung ist zu entrichten, wenn […] der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat“) als auch in § 14 VOB/B („Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen“.)

Kriterien der Prüfbarkeit nach VOB und BGB

  • Übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen
  • Nachvollziehbarkeit für den Auftraggeber
  • Reihenfolge der Posten und Bezeichnungen aus dem Vertrag sind eingehalten
  • Zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderliche Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege sind beigefügt
  • Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag sind kenntlich gemacht, bzw. werden getrennt abgerechnet

Sind die genannten Kriterien nicht eingehalten und die Angaben in der Rechnung faktisch nicht nachvollziehbar, ist die Rechnung nicht prüfbar. Umfangreiche Berechnungen, Rechenfehler, falsche Zuordnungen oder nicht berücksichtigte Nachlässe verhindern dagegen nicht die Überprüfung der Rechnung und stellen keine Gründe für einen Prüfbarkeitseinwand dar.



Geldschein

Planung der Nutzungskosten

Die Nutzungskosten­planung – also die Ermittlung und Gliederung von Nutzungs­kosten im Hochbau – regelt die DIN 18960. Für die Planung von Baunutzungs­kosten in Abgrenzung zu den Kosten für Erstellung, Umbau und Modernisierung von Bauwerken und Anlagen werden Begriffe, Grundsätze und Unter­scheidungs­merkmale festgelegt. Die Norm definiert Nutzungs­kosten als alle in baulichen Anlagen und deren Grund­stücke nach der Inbetrieb­nahme entstehenden wieder­kehrenden Kosten während der Nutzungsdauer.

Nutzungskosten im Hochbau
DIN 18960
In baulichen Anlagen und deren Grundstücken entstehende wiederkehrenden Kosten, nach der Inbetriebnahme.
Kosten im Bauwesen
DIN 276
Kosten für Neubau, Umbau und Modernisierung von Bauwerken und Anlagen.

Für das wirtschaftliche Betreiben von Gebäuden sind die Nutzungs­kosten vor allem für Eigen­tümer und Betreiber relevant. Doch auch die wirtschaftliche Planung sollte neben den Projekt­kosten die Nutzungs­kosten berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für die Beurteilung von Planungs­varianten.

Die Nutzungskosten­ermittlung ist in der HOAI nicht als Grund­leistung enthalten. Geschuldet ist sie nur, wenn dafür eine gesonderte Leistungsvereinbarung getroffen wird. Siehe dazu auch die in der HOAI unter „Besondere Leistungen“ aufgeführten Wirtschaft­lichkeits­unter­suchungen und Wirtschaft­lichkeits­berechnungen.